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Körperverletzung Learncard 2078574573


Question

Im Rahmen des Unmittelbarkeitszusammenhangs stellt sich vor allem bei §§ 226, 227 die Frage, ob sich die spezifische Gefahr aus der Tathandlung oder dem Taterfolg des Grunddelikts ergibt. Welche Meinungen werden insoweit vertreten?

Answer

Einer Auffassung nach ist der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang im Rahmen der Erfolgsqualifikationen der Körperverletzung nur dann gegeben, wenn die schwere Folge durch den – vom Täter vorsätzlich herbeigeführten – Erfolg des Grunddelikts verursacht wird (sog. „Letalitätstheorie“). Dem Wortlaut der §§ 226 I, 227 I sei mit „durch die Körperverletzung“ und „verletzten Person“ die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Erfolg des Grunddelikts als Durchgangsstadium anzusehen sei. Nach der Gegenauffassung liegt der Unmittelbarkeitszusammenhang vor, wenn entweder die Handlung oder der Erfolg des Grunddelikts die schwere Folge bewirkt haben (sog. „Handlungstheorie“ des BGH).

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