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Jeder Kaufmann ist verpflichtet, empfangene Handelsbriefe 10 Jahre aufzubewahren.
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Die Handelsbücher und Inventare sind 6 Jahre aufzubewahren.
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Mit Ausnahme von Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen und der Konzernabschlüsse können unter Beachtung bestimmter Grundsätze alle Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Datenträger aufbewahrt werden.
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Per E-Mail (digital) gesendete Handelsbriefe sind 6 Jahre zu archivieren.
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Aufbewahrungsfristen gehören zur formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, also nicht zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
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Die Aufbewahrungsfristen gelten stets nur bis zur nächsten Betriebsprüfung des zuständigen Finanzamtes.
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