§ 242 schützt unstreitig das Eigentum. Daneben ist nach herrschender Meinung auch der Gewahrsam geschützt. Dies hat etwa zur Folge, dass auch der Dieb selbst – der wegen der mit seiner Tat einhergehenden Bösgläubigkeit unter Berücksichtigung sachenrechtlicher Grundsätze zivilrechtlich nicht Eigentümer der gestohlenen Sache werden kann – selbst Opfer eines Diebstahls werden kann.