Sachen im Sinne von § 242 sind alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB. Dabei ist der wirtschaftliche Wert der Sache für den objektiven Tatbestand des Diebstahls ohne Bedeutung. Eine etwaige Geringwertigkeit ist vielmehr nur im Kontext von § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) und dem damit einhergehenden grundsätzlichen Antragserfordernis von Bedeutung. Körperteile werden zu Sachen, wenn sie vom Körper getrennt werden.