Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Es genügt, wenn die Sache erst durch die Tat selbst beweglich gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass etwa auch in einem Haus fest installierte Einbauten – die zunächst unbeweglich sind – bewegliche Sachen im Sinne von § 242 darstellen, wenn sie von einem Gebäude getrennt und aus diesem Grunde tatsächlich fortbewegt werden können.