Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Für die „Fremdheit“ kommt es auf die zivilrechtliche Eigentumslage am Objekt des Diebstahls an. Die Subsumtion unter das Merkmal „fremd“ kann daher häufig eine inzidente Prüfung zugrundeliegender sachenrechtlicher Fragen erfordern, um die eigentumsrechtliche Lage an der Sache festzustellen. Das Merkmal der Fremdheit kann dabei sowohl wegen rechtsgeschäftlichen (§§ 929 ff. BGB) als auch wegen gesetzlichen Eigentumserwerbes (§§ 946 ff. BGB) durch den Täter entfallen. Von klausurpraktischer Relevanz ist dies regelmäßig etwa bei der Entwendung von Benzin an Tankstellen.