Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams.
In der Klausur bietet sich hier ein prüfungstechnischer Dreischritt an:
- Liegt fremder Gewahrsam vor?
- Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen?
- Wurde neuer Gewahrsam begründet?