Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Die Reichweite des Gewahrsams richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Von Relevanz in diesem Zusammenhang sind daher ein objektives und ein subjektives Element, nämlich die tatsächliche Sachherrschaft als objektives Element auf der einen und der Herrschaftswille des Inhabers der Sachherrschaft als subjektives Element auf der anderen Seite.
Tatsächliche Sachherrschaft liegt jedenfalls stets dann vor, wenn der Betreffende jederzeit ohne weitere Hindernisse auf die Sache zugreifen kann, wobei eine räumliche Distanz zur Sache unschädlich ist (sog. gelockerter Gewahrsam). Auch Schlaf oder Bewusstlosigkeit beenden die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nicht. Aufgrund des normativen Charakters des Gewahrsamsbegriffs (Stichwort: Verkehrsauffassung) wird z.B. auch demjenigen Gewahrsam zugesprochen, der sich im Rahmen einer Urlaubsreise viele hundert Kilometer von den Sachen in seiner Woh-nung entfernt aufhält.
Für das Vorliegen des subjektiven Elements – des Herrschaftswillens – ist nicht notwendig, dass der Gewahrsamsinhaber permanentes Bewusstsein des Gewahrsams hat. Es genügt, dass ein sog. „genereller Gewahrsamswille“ gegeben ist.