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Lektion 1: Der Diebstahl, §§ 242 ff. Learncard 3245177


Question

Besteht Gewahrsam an Sachen, die in der Gewahrsamssphäre eines Dritten verloren werden?

Answer

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es – wie zumeist – auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Wird ein Gegen-stand in der Gewahrsamsphäre eines anderen verloren, so dürfte der Gewahrsam an der Sache regelmäßig auf denjenigen übergegangen sein, in dessen Gewahrsamssphäre sich die Sache befindet, da vielfach davon auszugehen sein wird, dass der Inhaber der Gewahrsamsphäre den generellen Willen haben wird, an Gegenständen Gewahrsam zu begründen, die in seiner Sphäre verloren werden. Auch insoweit genügt mithin der generelle Gewahrsamswille und ist kein Bewusstsein hinsichtlich jeder Sache erforderlich, die sich in der Gewahrsamssphäre befindet. Ein solcher Fall dürfte vorliegen bei verlorenen Sachen in Kinos, Zügen, Schulen, Museen, Supermärkten o. ä. Nimmt der Täter eine in einer solchen Gewahrsamssphäre verlorene Sache an sich, bricht er damit zwar nicht den Gewahrsam desjenigen, der die Sache verloren hat, jedoch den Gewahrsam desjenigen, in dessen Gewahrsamssphäre sich die Sache zur Tatzeit befand. Beachte: Bei vergessenen Sachen besteht auch noch Gewahrsam desjenigen, der die Sache vergessen hat (s.u.).

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