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Lektion 1: Der Diebstahl, §§ 242 ff. Learncard 3245178


Question

Kommt auch ein Gewahrsamsbruch in Betracht, wenn mehrere Personen Gewahrsam an einer Sache haben?

Answer

Unproblematisch ist dies denkbar, wenn der Täter selbst gar keinen Gewahrsam an einer Sache hat und durch seine Tat den Gewahrsam mehrerer Personen bricht.


Hat der Täter selbst (auch) Gewahrsam an der Sache, so ist zu differenzieren: Für eine Wegnahme ist in derartigen Fällen erforderlich, dass entweder gleichberechtigter oder übergeordneter Mitgewahrsam gebrochen wird. Der Bruch untergeordneten Mitgewahrsams ist für eine Wegnahme nicht ausreichend. Ob gleichberechtigter, übergeordneter oder untergeordneter Mitgewahrsam vorliegt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Der Angestellte in einem Kaufhaus dürfte regelmäßig übergeordneten Mitgewahrsam des Kaufhausinhabers brechen, wenn er eine Sache einsteckt (z.B. Geld aus der Ladenkasse). Handelt es sich dagegen um einen kleinen Laden, in welchem der Ladeninhaber selbst auch tätig ist, so dürfte dieser Ladeninhaber Alleingewahrsam haben.


Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsinhabers. Je größer die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit ist, um so eher dürfte übergeordneter Mitgewahrsam oder gar Alleingewahrsam des Geschäftsinhabers bestehen. Ist die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit beschränkt oder aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht gegeben, so dürfte allenfalls gleichberechtigter, eher jedoch untergeordneter Mitgewahrsam des Geschäftsinhabers oder gar alleiniger Gewahrsam des Täters gegeben sein.

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