Vergessene Sachen unterscheiden sich in tatsächlicher Hinsicht von verlorenen Sachen dadurch, dass der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber – anders als bei einer verlorenen Sache – bei einer vergessenen Sache noch weiß, wo sich diese Sache befindet. Da die räumliche Distanz zu einer Sache und die damit einhergehende Gewahrsamslockerung grundsätzlich das Bestehen des Gewahrsams nicht hindern, kommt es insoweit auf den Gewahrsamswillen an. Weil der Gewahrsamsinhaber weiß, wo sich die Sache befindet, bezieht sich auch sein Herrschaftswille noch auf die Sache, so dass der Gewahrsam trotz des Vergessens der Sache fortbesteht.
Derjenige, in dessen Gewahrsamsphäre die Sache vergessen wurde, hat (daneben) Mitgewahrsam an der Sache.