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Lektion 1: Der Diebstahl, §§ 242 ff. Learncard 3245180


Question

Was versteht man unter der Begründung neuen Gewahrsams?

Answer

Weitere Voraussetzung der Wegnahme ist die Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams. Ob derartiger neuer, nicht notwendig tätereigener Gewahrsam begründet wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ab.


Neuer Gewahrsam wird grundsätzlich erst dann begründet, wenn der Täter die Sache in einer Weise erlangt hat, dass er die Herrschaft darüber unabhängig vom alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann.


Dies wird stets dann besonders relevant, wenn der Täter sich nach dem „Ansichnehmen“ der Sache noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet. Während nach dem Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers die Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter regelmäßig unproblematisch ist, da er nun die Herrschaft über die Sache unabhängig vom alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann, ist dies vor dem Verlassen des Herrschaftsbereichs fraglich. Von Bedeutung ist dies für die Abgrenzung zwischen versuchtem Diebstahl und vollendetem Diebstahl. Erst mit Begründung neuen Gewahrsams ist der objektive Tatbestand des Diebstahls vollendet.


Insoweit kommt es nach der sog. Apprehensionstheorie (lat. „apprendere“ = ergreifen) auf die Größe des jeweiligen Gegenstandes an. Das Einstecken kleinerer Sachen soll nach überwiegender Auffassung bereits neuen Gewahrsam des Täters begründen, da sich die Sache nach erfolgtem Einstecken in seiner „höchst persönlichen Sphäre“ befinde und er damit die Herrschaft bereits unabhängig vom alten Gewahrsamsinhaber ausüben könne. Man spricht hier von einer sog. „Gewahrsamsenklave“. Verbringt ein Täter eine Sache in eine derartige Gewahrsamsenklave, während er sich noch im Herrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers befindet, so ist bereits zu diesem Zeitpunkt die Wegnahme vollendet. Ein solcher Fall ist etwa dann gegeben, wenn Sachen in einem Kaufhaus oder Supermarkt in die Kleidung oder eine mitgebrachte Tasche gesteckt werden.


Etwas anderes gilt bei größeren, schwer transportierbaren Sachen, die der Täter nicht in eine Gewahrsamsenklave durch bloßes Einstecken verbringen kann. In derartigen Fällen wird regelmäßig neuer Gewahrsam erst dann begründet, wenn der Gegenstand aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt worden ist.

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