Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt stets dann vor, wenn der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des Berechtigten stattfindet. Ist der (ursprüngliche) Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden, so liegt ein tatbestands-ausschließendes Einverständnis vor, das bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls entfallen lässt.