Es ist ohne Relevanz, aus welchem Motiv oder vor dem Hintergrund welcher tatsächlicher Umstände der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber sein Einverständnis klärt. Ist er mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden, so wird sein Gewahrsam nicht im strafrechtlichen Sinne „gebrochen“. Das durch Täuschung erlangte Einverständnis führt daher ebenfalls dazu, dass fremder Gewahrsam nicht gebrochen wird.
Entscheidend ist allein der tatsächlich geäußerte Wille.
Eine Besonderheit besteht, wenn der Täter Waren aus einem Warenautomaten – etwa durch den Einwurf von Falschgeld – entwendet. Grundsätzlich erteilt der Automateninhaber regelmäßig ein tatbestandsausschließendes Einverständnis und ist daher mit einem Gewahrsamswechsel einverstanden. Dieses tatbestands-ausschließende Einverständnis dürfte jedoch unter der Bedingung stehen, dass der Warenautomat ordnungsgemäß – d. h. nicht mit Falschgeld oder im Rahmen anderweitiger Manipulation – bedient wird. Wird ein Warenautomat nicht ordnungsgemäß bedient, fehlt es damit an einem tatbestandsausschließenden Einverständnis, so dass ein Diebstahl gegeben ist.