Für die Beantwortung der Frage ist von Bedeutung, ob in dem Beobachten einer Wegnahme ein – jedenfalls konkludentes - tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt. Die ganz überwiegende Auffassung verneint dies, so dass auch derjenige einen Diebstahl begeht, der hierbei beobachtet wird.
Von praktischer Relevanz sind in diesem Zusammenhang Fälle, in denen ein Täter etwa von einem Kaufhausdetektiv bei seiner Tat beobachtet wird. Auch in einem solchen Fall liegt nach dem vorstehend Gesagten kein tatbestandsausschließendes Einverständnis, sondern der Bruch fremden Gewahrsams vor.
Diebstahl ist (so der O-Ton der ständigen Rechtsprechung) also kein „heimliches Delikt“!