Während mancher Täter von einem Kaufhausdetektiv mehr oder weniger zufällig beobachtet wird, unterscheidet sich die Diebesfalle von einem solchen Sachverhalt dadurch, dass durch ein bestimmtes Verhalten des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers der Täter zu seiner Tat veranlasst werden soll. Dem möglichen Dieb soll die Wegnahme mithin „schmackhaft“ gemacht werden, um ihn so zu überführen. In solchen Fällen ist der Gewahrsamsinhaber regelmäßig mit der Wegnahme einverstanden, denn es ist gerade Ziel seines Tuns, eine Wegnahme des Diebes zu provozieren. Dies hat zur Folge, dass der objektive Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt ist und lediglich ein versuchter Diebstahl im Sinne der §§ 242, 22, 23 Abs. 1 gegeben ist.