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1. § 240 Abs. 1 und Abs. 2 HGB verpflichtet jeden Kaufmann zu regelmäßigen Bestandsaufnahmen. Was muss er im Einzelnen tun?
1. Er muss seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Wert seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau verzeichnen und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden angeben.