Ein Vertrag ergibt sich aus Antrag und Annahme, das sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Man unterscheidet das Verpflichtungsgeschäft und das Erfüllungsgeschäft, das ist eine künstliche Trennung (Abstraktionsprinzip), die im BGB aus juristischen Gründen so vorgenommen wurde.
Im Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich jede der beiden Vertragsparteien, seine Leistung zu erbringen, das Erfüllungsgeschäft ist dann die Erfüllung der Verpflichtung durch Erbringen der Leistung.
Ein Kauf z. B. besteht also aus der Einigung (zwei übereinstimmende Erklärungen: Antrag und Annahme), der Übergabe des Gegenstandes und der Übergabe des Geldes (zwei Handlungen = Erfüllungen der Verpflichtungen, zu handeln).