Anfechtbarkeit eines Vertrages
Anfechtbar ist ein Vertrag, wenn die damit verbundene Willenserklärung irrtümlich abgegeben wurde
§ 119 BGB unterscheidet den Inhaltsirrtum, den Erklärungsirrtum und den Eigenschaftsirrtum
Aber auch nach § 120 BGB - falsche Übermittlung - oder nach § 123 BGB - Täuschung oder Drohung - kann ein Vertrag anfechtbar sein