Wettbewerbsverbot, Arten
Gesetzliches Wettbewerbsverbot - Konkurrenzverbot:
Der Arbeitnehmer darf kein Handelsgewerbe treiben, wenn der Arbeitgeber dies nicht gestattet hat. Er darf auch nicht in der Branche des Arbeitgebers Geschäfte machen, egal, ob auf eigene oder auf fremde Rechnung. Eine Verletzung dieser Verbote berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung und verpflichtet den Arbeitnehmer zum Schadensersatz.
Vertragliches Wettbewerbsverbot - Konkurrenzklausel:
Per Arbeitsvertrag kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren vereinbart werden, dass der Angestellte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die im Unternehmen erworbenen Kenntnisse nicht zum Nachteil seines vorherigen Arbeitgebers einsetzen darf. Für diese Dauer muss dem Arbeitnehmer eine sog. Karenzentschädigung gezahlt werden.