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Liegt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB vor, wenn sich das Verbot nur gegen eine Partei richtet?
Richtet sich das Verbot nur gegen eine Partei, soll das Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam sein. Andernfalls würde die nicht von dem Verbot betroffene Partei durch den Entzug vertraglicher Ansprüche bestraft.