22. Das Bundesverfassungsgericht ist Teil der Judikative und zugleich ein oberstes Staatsorgan. entscheidet z.B. über die Vereinbarkeit von einfachen Gesetzen mit dem Grundgesetz und kann Gesetze für nichtig erklären oder den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichten, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Art. 100 GG. Ferner entscheidet es z.B. über Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans, Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern sowie über Verfassungsbeschwerden von Bürgern, die mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein, Art. 93 Abs. 1 GG.