Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Nach TzBfG ist eine dreimalige Verlängerung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist problemlos möglich, bei älteren Mitarbeitern ab 52 Jahren sogar länger.
Schwieriger ist es bei der Befristung aus sachlichem Grund.
Wenn ein Großauftrag nicht rechtzeitig fertig wird, so wird dies eine weitere Befristung aus sachliem Grund rechtfertigen.
Der Arbeitgeber sollte aber nicht mehr als drei befristete Arbeitsverträge aus sachlichem Grund schließen, weil sonst das Risiko zu groß wird, dass der Mitarbeiter darauf klagt, es liege ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag vor.