Urlaub zusammenhängend und Ausnahmen
Eine Teilung des Urlaubs ist nur bei dringenden betieblichen Erfordernissen möglich.
Dann sollten aber wenigstens 12 Werktage - nicht: Arbeitstage - am Stück gewährt werden, das entspricht 2 Wochen, bei einer 5-Tage-Woche.
Im Tarifvertrag kann nach § 13 (1) S. 3 BUrlG eine abweichende Regelung vereinbart sein, in diesem Fall kann der Urlaub dann auch kürzer als 2 Wochen am Stück sein.
Auch wenn der Mitarbeiter selber dies ausdrücklich wünscht, kann der Arbeitgeber von dieser Regelung 2 Wochen am Stück abweichen.