Personalplanung
Rechte des Betriebsrates
§ 87 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Überstunden, wenn also personeller Mehrbedarf besteht
§ 92 BetrVG regelt das Informationsrecht und das Beratungsrecht bei Personalplanungen
§ 93 BetrVG regelt das Recht des Betriebsrates, innerbetriebliche Stellenausschreibungen zu verlangen
§ 95 BetrVG regelt die Zustimmungspflicht des Betriebsrates für personelle Auswahlrichtlinien
§ 99 BetrVG regelt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 wahlbe-rechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zustimmen muss