Wirtschaftsausschuss und Einigungsstelle / Aufgaben
Wirtschaftsausschuss:
Muss in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet werden §§ 106 ff BetrVG
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten
Einigungsstelle:
Im § 76 BetrVG ist der Fall bedacht, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten haben
Es muss eine Einigungsstelle eingerichtet werden, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat zu gleichen Teilen zu besetzen ist
Hinzu kommt der Vorsitzende, der unparteiisch sein soll und auf den sich beide Seiten einigen müssen