Beschäftigung von Schwerbehinderten / Gesetzliche Grundlage
Sozialgesetzbuch IX nach § 154 SGB IX sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, wengistens 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen, sonst muss für jeden nichtbeschäftigten Schwerbehinderten pro Monat eine nach Betriebsgröße und Quotenerfüllungsgrad gestaffelte Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt gezahlt werden § 160 SGB IX.
Förderung
Für Arbeitgeber: Finanzierung behindertengerechter Ausstattung von Arbeitsplätzen, Ausbildungszuschüsse, Eingliederungshilfen, kostenlose Beratung.
Für Behinderte: Fahrkosten, Umzugskosten, Wohnkosten, Erstattung von Umbaukosten - Auto, Wohnung - 5 Arbeitstage zusätzlichen bezahlten Urlaub § 208 SGB IX.