Ein Gut muss nicht immer greifbar sein. Auch auf abstrakte Konzepte wie Arbeitskraft lässt sich die Theorie anwenden. Da im Falle der Selbstständigkeit die vier Property Rights konzentriert auf den Selbstständigen gebündelt sind, ist die Verteilung im Falle einer Anstellung verdünnter. So hat im zweiten Fall des Angestelltendasteins der Arbeitgeber größtenteils das Usus Fructus an der Arbeitsleistung, wodurch der Angestellte nicht mehr den Gewinn aus seiner Arbeitsleistung komplett für sich behalten kann. Hieraus entsteht die Gefahr eines externen Effektes und dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung reduziert. Dahingegen kann der Selbständige im vollen Umfang von den eingegangen Risiken und den daraus entstanden Erträgen profitieren, muss die Verluste aus seinem Handeln aber auch voll tragen. Ebenso profitiert der Selbstständige im vollen Umfang von den Investitionen in sein eigenes Humankapital (z.B. Fortbildungen, Schulungen, Erfahrung) im Gegensatz zum Angestellten.