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Angabe des Grundpreises
Welche Aussagen über die Pflicht zur Grundpreisangabe sind richtig?
(Es treffen 2 Antworten zu.)
Man muss den Grundpreis in der Werbung zusätzlich zum Endpreis ausweisen, wenn man Waren nach Gewicht anbietet.
Man ist von der Pflicht zur Grundpreisangabe befreit, wenn man Fertigpackungen mit bestimmten Füllmengen anbietet (z. B. 100 g, 250 g, 500 g).
Allgemein sind Bäckereien und Konditoreien von der Pflicht zur Grundpreisangabe befreit, wenn sie ihre Waren im Filialsystem vertreiben (oder zum Selbstbedienungskauf anbieten).
Allgemein sind kleine Geschäfte mit geringer Verkaufsfläche von der Pflicht zur Grundpreisangabe befreit (z. B. handwerkliche Bäckerei- und Konditorei-Verkaufsstellen).