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Wie hat der Prokurist zu unterschreiben?
Mit dem Zusatz ppa.
Da der Prokurist in fremden Namen handelt hat er mit seinem Namen unter Beifügung eines die Prokura andeutenden Zusatzes zu zeichnen. § 51 HGB
Üblicherweise wird der Zusatz "ppa." (per procuram) verwendet.
Beispiel: ppa. Hans Meier