Geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG
GWG sind Gegenstände, die beweglich, abnutzbar, selbständig nutzbar und bewertbar sind und nicht mehr als ein bestimmter Schwellenwert kosten
Für diese Wirtschaftsgüter gelten besondere Abschreibungsregeln
Die Sofortabschreibung gilt nur noch für GwG bis 150 EUR netto
Diese GwG dürfen im Jahr der Anschaffung sofort voll abgeschrieben werden
Wirtschaftsgüter über 150 EUR bis maximal 1.000,00 EUR Anschaffungspreis müssen jährlich zu einem Pool zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden
Daran ändert auch die vorzeitige Entnahme oder gar die Zerstörung eines der Güter aus dem Pool nichts