I. Tatbestand
1. Nötigungsmittel
a. Gewalt
b. Drohung mit einem empfindlichen Übel
2. Opferreaktion (NICHT „Verfügung“, da dies gerade streitig ist!)
3. Vermögensnachteil
Def.: Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Tat verringert wurde.
4. Kausalität 1. – 2. und 2. – 3.
5. Vorsatz bzgl. 1. bis 4.
6. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung
a. Bereicherungsabsicht
b. Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung
c. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung
d. Vorsatz bzgl. b. und c.
II. Rechtswidrigkeit
1. Keine Rechtfertigung
2. Verwerflichkeit gem. § 253 II StGB
III. Schuld
IV. Besonders schwerer Fall, § 253 IV StGB