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Erkläre das Verhältnis und die Unterschiede bzgl. der Erpressung (§ 253) und der räuberischen Erpressung (§ 255).
§ 255 ist eine Qualifikation zu § 253. Bei § 255 wird im Vergleich zu § 253 der auf das Opfer ausgeübte Nötigungsdruck erhöht. Man spricht insoweit vom „qualifizierten Nötigungsmittel“. Die gesetzliche Regelung beruht dabei auf der Wertung, dass die Bedrohung oder die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vom Opfer als schlimmer empfunden wird als z.B. die Bedrohung oder die Verletzung von Sachwerten (vgl. genau die Unterschiede im Wortlaut!).
Beachte, dass der Raub auch die gleiche „Nötigungsschwere“ hat wie § 255. Wenn der Täter also durch die Drohung mit einer Sachbeschädigung die Wegnahme ermöglicht, liegt nur eine Nötigung in Tateinheit mit einem Diebstahl vor.