Diese Regelung besagt, dass der Strafrahmen bei den §§ 255, 252 demjenigen des Raubes (1 – 15 Jahre Haft) entspricht.
Vor allem aber besagt diese Regelung auch, dass sämtliche Qualifikationen des Raubes (§§ 250, 251) auch auf die §§ 255, 252 anwendbar ist. Mithin gibt es z.B. eine „räuberische Erpressung mit Todesfolge“ gem. §§ 253 I, 255, 251.