I. Tatbestand
1. Raubmittel
a. Gewalt gegen eine Person
b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
2. Fremde bewegliche Sache
3. Wegnahme (hier die Abgrenzung zu § 255!)
4. Vorsatz bzgl. 1. bis 3.
5. Finalzusammenhang
Die Gewalt oder die Drohung müssen Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein, nicht nur bloße Begleiterscheinungen. Es muss aber auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme bestehen. Es reicht aus, wenn aus der Sicht des Täters die Nötigung objektiv erforderlich oder kausal für die Wegnahme werden soll, also eine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme besteht.
Weiterhin muss ein „raubspezifischer Zusammenhang“ (eine „zeitlich-funktionale Verknüpfung“) zwischen dem Nötigungsmittel und der Gewalt bestehen. Daran fehlt es, wenn der Täter zwischen Gewalt und Wegnahme z.B. duschen geht.
6. Absicht rechtswidriger Zueignung
a. Zueignungsabsicht
b. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
c. Vorsatz bzgl. b.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld