Wohl h.L.: § 253 ist strukturgleich zu § 263 è § 253 verlangt ebenso wie § 263 als Selbstschädigungsdelikt das ungeschriebene Merkmal der Vermögensverfügung è § 249 und §§ 253, 255 sind streng alternativ
Abgrenzung: innere Willensrichtung: Mitwirkungsnotwendigkeit
[Problemfall: Mögliche Strafbarkeitslücke bei §§ 239a/b, wenn der Täter handelt, um zu rauben, aber keine schweren Folgen i.S.d. § 239b angedroht werden; nach BGH liegt auch in diesem Fall 239a vor, da in jedem Raub immer auch eine Erpressung liegt (dazu sogleich unten), nach h.L. liegt weder § 239a vor (da die Wegnahme die Verfügung ausschließt) noch § 239b (da nach SV keine der genannten schweren Folgen angedroht wird).]
BGH/h.M.: 253 ist strukturgleich zu § 240 è § 253 verlangt keine Vermögensverfügung è 249 ist spezieller Fall des 253 (Duldung der Wegnahme [und Zueignungsabsicht bei § 249 ist auch spezieller als Bereicherungsabsicht bei § 253])
Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild: Liegt eine Handlung, Duldung (der Wegnahme) oder Unterlassung des Opfers vor?
[Problemfall: unzulässige (?) Strafrahmenschärfung bei gewaltsamer Gebrauchsanmaßung (Taxifahrer-Fall).]