Scheidung nur nach dem Zerrüttungsprinzip §§ 1566 ff. BGB
Die Ehe ist zerrüttet und damit gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht
Wenn diese Trennung ein Jahr besteht, dann wird bereits eine Zerrüttung unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Partner der Scheidung zustimmt
Leben die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt, dann kommt es nicht mehr auf einen gemeinsamen Antrag oder auf eine Zustimmung des anderen Partners an
Die Ehe gilt dann wegen dieser dreijährigen Trennungsfrist als unwiderlegbar zerrüttet