UWG
Regelungen zur Werbung
Nach § 5 (1) UWG ist auch irreführende Werbung eine unlautere Wettbewerbshandlung
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber den in § 6 UWG genannten Beschränkungen, dort wird gesagt, wann eine vergleichende Werbung als unlauter angesehen wird
Belästigende Werbung ist in § 7 geregelt, § 7 (1) UWG sagt, dass es unlauter ist, einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise zu belästigen
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger Werbung nicht wünscht