Schmerzensgeld, Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für Schmerzensgeld ist § 253 BGB
Schmerzensgeld wird grundsätzlich nur geleistet wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung
Ein Schmerzensgeldanspruch kann bei Delikthaftung und auch bei Vertragshaftung entstehen; darüber hinaus gibt es auch Schmerzensgeld nach § 8 Produkt-Haftungsgesetz