Arbeitsgerichtlicher Instanzenweg
1. Instanz: Arbeitsgericht
2. Instanz: Landesarbeitsgericht
3. Instanz: Bundesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht kann im Berufungsverfahren angerufen werden, die Voraussetzung hierfür ist im § 64 (2) ArbGG geregelt
Nach dieser Vorschrift muss die Berufung vom Arbeitsgericht zugelassen werden und der Beschwerdewert über einem bestimmten Schwellenwert liegen
Bei der Berufung kann der gesamte Sachverhalt neu aufgerollt werden, z.B. durch neue Beweisaufnahme
Das Bundesarbeitsgericht wird nur im Revisionsverfahren gem. § 72 ArbGG eingeschaltet
Bei der Revision wird das Urteil überprüft, das Verfahren aber nicht mehr neu aufgerollt