Tarifverträge
Geltungsbereich
Tarifverträge gelten grundsätzlich nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Vertragsparteien
Tarifgebunden meint, dass die Arbeitnehmer gewerkschaftlich und die Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband organisiert sind § 3 TVG
Nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer haben daher in ihrem Arbeitsvertrag fast immer die Klausel, dass der geltende Tarifvertrag auch auf sie anzuwenden ist
Eine unterschiedliche Behandlung von gewerkschaftlich organisierten und nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern ist unzulässig, eine sogenannte Außenseiterklausel ist also nicht erlaubt