Arbeitsgericht
Örtliche Zuständigkeit
Für das Urteilsverfahren ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aufgrund von § 46 (2) S. 1 ArbGG aus der ZPO, der Zivilprozessordnung
In der ZPO ( § 29 (1) richtet sich die Zuständigkeit bei Verträgen, zu denen der Arbeitsvertrag gehört - nach dem Erfüllungsort - dies ist i.d.R. der Firmensitz, zuständig ist also das Arbeitsgericht am Firmensitz
Wenn die Firma mehrere Filialen hat, wäre das Arbeitsgericht der Filiale zuständig, in der der Arbeitnehmer arbeitet und damit seinen Arbeitsvertrag erfüllt
Für das Beschlussverfahren bestimmt § 82 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk der Betrieb liegt