Arbeitsverträge
Befristungsmöglichkeiten
Sie sind eng begrenzt:
Bei Neueinstellungen bis 24 Monate, bei Neugründungen bis 48 Monate § 14 (2) TzBfG
Bei sachlichem Grund, z. B. ein befristetes Bauvorhaben
Der Grund für diese sehr engen Befristungsmöglichkeiten ist, dass der Arbeitgeber sonst alle Arbeitsverhältnisse befristen könnte
Er würde manche Arbeitsverhältnisse dann einfach auslaufen lassen und andere weiter verlängern
Der gesamte Kündigungsschutz würde damit ausgehebelt