Günstigkeitsprinzip
Begriffserklärung
Gemäß § 4 (3) TVG darf vom Tarifvertrag nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden - so genanntes Günstigkeitsprinzip
Dabei sind die zu treffenden Regelungen nach Sachgruppen geordnet, wie z.B. Urlaub, Gehalt usw. und eine Verrechnung zwischen den Sachgruppen nicht möglich
Vom Tarifvertrag darf also immer nur für jede Sachgruppe gesondert zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden