Verteidigungshandlung ggü. dem Angreifer, welche geeignet ist, den Angriff abzuwehren und erforderlich und geboten ist.
- Erforderlichkeit Das relativ mildeste Mittel unter mehreren gleichermaßen geeigneten Mitteln.
- Gebotenheit Fehlt bei Fällen des Rechtsmissbrauchs.
Beispiele krasses Missverhältnis zw. verletztem und verteidigtem Rechtsgut, Absichtsprovokation
Einschränkung des Notwehrrechts (Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr): fahrlässig herbeigeführte Notwehrlage, Unfugabwehr von Bagatellangriffen und bei Personen mit engen persönlichen Beziehungen.