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Zuständigkeit / Sachliche Zuständigkeit / Frage 2
Welche Rechtsfolge ergibt sich bei sachlicher Unzuständigkeit einer Behörde, die Aufgaben der Finanzbehörde übernimmt.
Rechtsfolgen treten nicht ein; der Verwaltungsakt ist unwirksam und aufgrund besonders schweren offenkundigen Fehlers nichtig - §§ 124 Abs. 3, 125 Abs. 1 AO.
Beispiel: Wenn die Baubehörde einen Einkommensteuerbescheid erlässt.