Grundsätzlich ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben, über den die Finanzbehörde nach Prüfung abhilft - §§ 347 Abs. 1 Nr. 1, 367 Abs. 2 S. 3 AO.
Ein Verwaltungsakt ist nämlich nicht schon deshalb nichtig, weil er durch eine andere - unzuständige - Finanzbehörde erlassen wurde - §§ 126 Abs. 1 Nr. 5, § 127 AO.
Beispiel: Das Finanzamt Hamburg erlässt - als unzuständige Behörde - einen Steuerbescheid gegenüber einen Steuerpflichtigen aus Bremen. Zuständig wäre eigentlich das Finanzamt Bremen - §§ 17, 19 Abs. 1 S. 1 AO. Wenn aber das Finanzamt in Bremen zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre, ist der Bescheid nicht unwirksam - §§ 126 Abs. 1 Nr. 5, § 127 AO.