Die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. §§ 854 BGB
Besitzer einer Sache ist, wer sie tatsächlich innehat (z.B. auch der Dieb). Die tatsächliche Sachherrschaft hat derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat, unabhängig von der rechtlichen Befugnis.
Der Besitz ist ein „sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, dessen Verletzung sich als unerlaubte Handlung darstellt und zu Schadensersatz verpflichtet.