Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Verkäufer zu liefern und der Käufer zu zahlen hat.
§ 269 BGB
An diesem Ort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.
§ 447 BGB
Wurde im Kaufvertrag kein Erfüllungsort festgelegt, so gilt die gesetzliche Regelung. Dieser ist der Ort, der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses ist.