Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass
- Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und
- der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus.
Jeder der Beteiligten erbringt seine Leistung nur, weil er die Leistung des anderen Beteiligten will.
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.